Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Geratal,
die Nutzung von Videoüberwachungssystemen auf privaten Grundstücken gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere zur Sicherung des Eigentums. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, um den Schutz der Privatsphäre sowie die Rechte Dritter zu gewährleisten.
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. d der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 1 Abs. 1 S. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen nicht den Vorgaben des Datenschutzrechts, wenn sie ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt. Hierzu zählt die Videoüberwachung, die auf das eigene Grundstück beschränkt bleibt und keinen Öffentlichkeitsbezug hat.
Die Wahrnehmung des Hausrechts durch nicht-öffentliche Stellen kann ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO darstellen, wodurch diese auf ihrem Grundstück eine Videoüberwachung durchführen können, solange die Maßnahme gerechtfertigt ist und die Grundsätze der DSGVO beachtet werden.
Sobald jedoch Bereiche außerhalb des privaten Grundstücks – wie öffentliche Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke – erfasst werden, greift die DSGVO. In einem solchen Fall ist die Videoüberwachung nur dann rechtmäßig, wenn ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO vorliegt und die Überwachung verhältnismäßig ist.
Grenzen der Videoüberwachung
Bitte beachten Sie, dass Ihre Beobachtungsbefugnis räumlich auf Ihr eigenes Grundstück beschränkt ist. Eine Überwachung öffentlicher Flächen, fremder Grundstücke oder allgemein zugänglicher Bereiche, die nicht zu Ihrem Eigentum gehören, ist unzulässig. Verstöße können eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen darstellen und sowohl zivilrechtliche als auch behördliche Sanktionen nach sich ziehen.
Rechtliche Konsequenzen bei unzulässiger Überwachung
Eine unzulässige Videoüberwachung oder auch der Eindruck einer Überwachung – beispielsweise durch den Einsatz von Attrappen – kann einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeugen. In solchen Fällen können betroffene Personen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004, 823 BGB geltend machen. Darüber hinaus könnten Verstöße gegen die Datenschutzvorgaben von den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden mit Bußgeldern geahndet werden.
Praktische Empfehlungen
- Achten Sie darauf, dass Ihre Kamerasysteme ausschließlich den Bereich erfassen, der zum eigenen Grundstück gehört.
- Verwenden Sie Kameratechnologien mit einer eingeschränkten Sichtweite oder Fokuszone, um unbeabsichtigte Aufnahmen von öffentlichen Flächen oder Nachbargrundstücken zu vermeiden.
- Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Videoüberwachung den rechtlichen Anforderungen entspricht und dokumentieren Sie die getroffenen Maßnahmen.
Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben trägt maßgeblich zum Schutz der Privatsphäre sowie zur Wahrung der Rechte aller Bürgerinnen und Bürger bei. Sollten Sie Fragen oder Unsicherheiten hinsichtlich der Nutzung von Videoüberwachungssystemen haben, steht Ihnen die behördliche Datenschutzbeauftragte der Gemeindeverwaltung Geratal, Frau Christina Weber, LL.M., von Dr. Licht und Partner aus Schmalkalden, jederzeit gerne mit kompetenter Beratung zur Seite.
Ordnungsverwaltung Gemeinde Geratal