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2024 – Was ändert sich?

Neue Vorschriften und Pflichten zum Jahreswechsel

von Alexandra

Zum Jahreswechsel ergeben sich neue Vorschriften und Pflichten für Unternehmen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Rechtsänderungen zum Jahreswechsel auf einen Blick zusammen.

1.1. 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Gas: Doch erst ab März 2024?
Nach derzeitigem Stand endet die auf 7 Prozent gesenkte Mehrwertsteuer auf Gas nicht, wie ursprünglich geplant, am 31. Dezember 2023. Stattdessen könnte die Wiederanhebung der Mehrwertsteuer auf Vorkrisenniveau ab 1. März 2024 kommen. Die entsprechende Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Wachstumschancengesetz hat der Bundestag am 17. November beschlossen. Eine finale Aussage kann aktuell noch nicht getroffen werden. Das geplante Wachstumschancengesetz, in dem auch die Frist für den verringerten Mehrwertsteuersatz geregelt werden soll, befindet sich derzeit im Vermittlungsverfahren. (Stand: 6. Dezember 2023)

Mit der befristeten Steuersenkung hatte die Bundesregierung auf die infolge des russischen Kriegs gegen die Ukraine stark gestiegenen Energiekosten reagiert.

1.2. CBAM Berichtspflichten
Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Behörden, bei denene diese Berichte einzureichen sind, standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023.
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1.3. Gebäudeenergiegesetz: Klimafreundliche Heizungen in Neubauten werden Pflicht
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, ab wann erneuerbare Energien für Heizungen in Neubaugebieten und Bestandsgebäuden verwendet werden müssen. Schrittweise erfolgt die Umsetzung einer klimafreundlichen Wärmeversorgung.

Für Neubauten gilt ab 1. Januar 2024:

  • im Neubaugebiet: Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien
  • außerhalb eines Neubaugebietes: Heizungstausch frühestens ab 2026 verpflichtend

Für Bestandsgebäude:

  • Heizung funktionstüchtig und Reparatur möglich: kein Tausch vorgeschrieben
  • Heizung ist defekt, keine Reparatur möglich: Es gelten pragmatische Übergangslösungen. Bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigen und die Förderung nutzen.

Spätestens bis zum Jahr 2045 soll die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich enden. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Lesen Sie hier: Die wichtigsten Fakten zum GEG

1.4. Netzbetreiber dürfen bei Überlastung Strombezug einschränken
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber den Strombezug von sog. „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ wie nicht öffentlichen Ladepunkten für Elektromobile zeitweise auf bis zu 4,2 kilowatt drosseln, sofern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsnetzes nicht sichergestellt ist. Verankert wurde dies in der Festlegung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG.

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2.1. Geldwäsche: Registrierungspflicht bei goAML
Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), mit Ausnahme der gebundenen Vertreter nach § 34 d Absatz 7 Gewerbeordnung (GewO), zählen zu den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Geldwäschegesetz (GwG). Damit sind alle Versicherungsvermittler mit einer eigenen Erlaubnis und Registrierung dazu verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2024 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren.

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2.2. Reduzierte Mehrwertsteuer für Speisen im Restaurant läuft aus
Ab 1. Januar 2024 sollen Speisen in Gaststätten wieder mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belegt werden. Seit dem 1. Juli 2020 wurden in Deutschland Umsätze aus Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – mit 7 anstatt mit 19 Prozent besteuert. Dies war eine Maßnahme zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für das Gastgewerbe.
Für die Umstellung in der Silvesternacht kann eine Vereinfachung angewendet werden, damit die Gastronomen den Restaurantgästen ihr Gericht nicht vor Mitternacht mit 7 Prozent und nach Mitternacht mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen müssen. Für die gesamte Silvesternacht kann noch der ermäßigte Umsatzsteuer-Satz angewendet werden.
Hierzu hat das BMF eine Verlautbarung zum „Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.

Bitte beachten Sie: Kassensysteme müssen darüber hinaus zum 1. Januar umgerüstet sein.

3.1. Mindestlohn wird 2024 erhöht
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird in den kommenden Jahren in zwei Stufen um 41 Cent angehoben. Zum 1. Januar 2024 steigt er auf 12,41 Euro pro Stunde und ein Jahr später, zum 1. Januar 2025, auf 12,82 Euro. Ebenso steigen branchenspezifische Mindestlöhne.

Mindestlohn für Gebäudereinigung
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt für die Gebäudereinigung ein einheitlicher branchenspezifischer Mindestlohn für alle Bundesländer. In der Gebäudereinigung steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 13,00 Euro auf 13,50 Euro in der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). In der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) steigt der Mindestlohn von 16,20 Euro auf 16,70 Euro.

Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Für das gesamte Bundesgebiet gilt in der Zeitarbeitsbranche ab dem 1. Januar 2024 eine Lohnuntergrenze von 13,50 Euro. Bis Ende Dezember sind es 13,00 Euro pro Stunde.

Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II und SGB III
In dieser Branche steigt der bundeseinheitliche, branchenspezifische Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 in der Lohngruppe 1 auf 18,58 Euro brutto pro Stunde. In der Lohngruppe 2 steigt er auf 19,15 Euro.

Weitere Informationen zum gesetzlichen und branchenspezifischen Mindestlohn finden Sie im
Merkblatt Mindestlohn 2024 der IHK Südthüringen.

3.2. Betriebe ohne schwerbehinderte Beschäftigte zahlen mehr
Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2024 bei Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen eine erhöhte Ausgleichsabgabe zahlen. Diese beträgt ab 60 Beschäftigten 720 Euro pro Monat und nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz (bisher 360 Euro pro Monat).

Für kleinere Arbeitgeber gelten wie bisher zwar Sonderregelungen, jedoch müssen auch sie ab dem 1. Januar 2024 eine neue Abgabe für Null-Beschäftigte abführen. Im Gegenzug entfällt u. U. dafür die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße, falls ein Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht gar nicht oder nur unzureichend nachkommt. Das bedeutet:

Betriebe mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen zahlen

  • 140 Euro/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen,
  • 245 Euro/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 410 Euro/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Betriebe mit weniger als 40 Beschäftigten werden wie folgt zur Kasse gebeten:

  • 140 Euro/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen,
  • 210 Euro/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

3.3. Digitale Meldung von Arbeitsunfällen kommt
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden.

Im Service-Portal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Versicherungsträgers stehen Unternehmen bereits die erforderlichen digitalen Formulare zur Verfügung.

Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. Die Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Das besagt die Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20. Juli 2023 im Bundesanzeiger verkündet wurde und am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.

3.4. Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe steigen nicht
Das sogenannte Insolvenzgeld wird Arbeitnehmern im Fall einer Insolvenz als Ersatzleistung ausgezahlt. Es wird durch eine von den Arbeitgebern monatlich zu zahlende Umlage finanziert. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 verbleibt wie im Jahr 2023 bei 0,06 Prozent.

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen.

4.1. Neues Personengesellschaftsrecht – Änderungen für GbRs mit Immobiliengeschäften
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es reformiert unter anderem das Recht von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Neu wird dann eine rechtsfähige Außen-GbR sein. Sie wird in ein spezielles Gesellschaftsregister eingetragen und firmiert fortan als eGbR (=eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Bestehende GbRs sollten prüfen, ob für sie eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht. Hier steht die IHK beratend zur Seite.

5.1. CBAM Berichtspflichten für Importeure emissionsintensiver Produkte
Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Behörden, bei denene diese Berichte einzureichen sind, standen zu Redaktionsschluss noch nicht fest. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023.
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5.2. Lieferkettensorgfaltspflicht wird ausgeweitet
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erstmals auch für alle Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Aus dem Gesetz ergeben sich Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten wie die Einrichtung eines Risikomanagements, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Dokumentation. Sowohl der eigene Geschäftsbereich als auch das Handeln weiterer Zulieferer müssen von Unternehmen geprüft werden.

In Südthüringen gibt es nur sehr wenige Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten. Aber viele regionale Betriebe sind Zulieferer von Großunternehmen und somit indirekt betroffen.

6.1. Lkw-Maut wird ausgeweitet
Ab Dezember 2023 gilt eine neue Lkw-Maut, die auch den CO2-Ausstoß berücksichtigt. Als neues Tarifmerkmal werden CO2-Emissionsklassen eingeführt. Pro Tonne CO2-Emissionen gilt ein Aufschlag von 200 Euro.

Zum 1. Januar 2024 endet die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lastwagen.

Ab dem 1. Juli 2024 werden zudem Lkw mit über 3,5 Tonnen mautpflichtig. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen werden von der Mautpflicht befreit.

Quelle: www.suhl.ihk.de

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